§ 41 LHO - Haushaltswirtschaftliche Sperre
Bibliographie
- Titel
- Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 6300-1
Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann die Landesregierung es von ihrer Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden.