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§ 36 LHO
Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 6300-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 LHO – Aufhebung der Sperre

Nur mit vorheriger Zustimmung (Einwilligung) des Finanzministeriums dürfen Ausgaben, die im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, geleistet, Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen und im Haushaltsplan gesperrte Stellen besetzt werden. In den Fällen des § 22 Satz 3 hat das Finanzministerium die Einwilligung des Landtags einzuholen.