§ 33 LHO
Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Landesrecht Baden-Württemberg
Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und der Finanzplanung
§ 33 LHO – Nachtragshaushaltsgesetze
Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.