Gesetze

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§ 86 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 86 LHO – Vorlage des Vermögensnachweises

Der Vermögensnachweis ist dem Landtag und dem Landesrechnungshof zusammen mit der Haushaltsrechnung vorzulegen.