§ 85 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Brandenburg
§ 85 LHO – Übersichten zur Haushaltsrechnung
(1) Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über
- 1.die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,
- 2.die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,
- 3.den Jahresabschluss bei Landesbetrieben,
- 4.die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen,
- 5.die vom Ministerium der Finanzen im abgelaufenen Jahr über- oder außerplanmäßig erteilten Verpflichtungsermächtigungen.
(2) Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof von der Vorlage der Übersichten nach den Nummern 3 bis 5 absehen.