Gesetze

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§ 49 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 LHO – Einweisung in eine Planstelle

Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.