§ 31 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Brandenburg
§ 31 LHO – Übersendung des Finanzplans
Der von der Landesregierung beschlossene Finanzplan ist dem Landtag spätestens im Zusammenhang mit dem Entwurf des Haushaltsgesetzes zuzuleiten und zu erläutern.