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§ 20 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 LHO – Deckungsfähigkeit

(1) Deckungsfähig sind innerhalb desselben Kapitels

  1. 1.

    gegenseitig

    die Ausgaben für Entgelte der Arbeitnehmer,

  2. 2.

    einseitig

    1. a)

      die Ausgaben für Bezüge der Beamten zu Gunsten der Ausgaben für Entgelte der Arbeitnehmer,

    2. b)

      die Ausgaben für Unterstützungen zu Gunsten der Ausgaben für Beihilfen.

(2) Im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan können Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird.

(3) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.