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§ 116 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 116 LHO – Endgültige Entscheidung

Das Ministerium der Finanzen entscheidet in den Fällen des § 37 Abs. 1 und des § 38 Abs. 1 Satz 2 endgültig. Soweit dieses Gesetz in anderen Fällen Befugnisse des Ministeriums der Finanzen enthält, kann das zuständige Ministerium über die Maßnahme des Ministeriums der Finanzen die Entscheidung der Landesregierung einholen; die Landesregierung entscheidet an Stelle des Ministeriums der Finanzen endgültig. Entscheidet die Landesregierung gegen oder ohne die Stimme des Ministeriums der Finanzen, so gilt § 28 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.