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§ 114 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 114 LHO – Entlastung

(1) Das Ministerium der Finanzen hat dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben des Landes im Laufe des nächsten Haushaltsjahres zur Entlastung der Landesregierung Rechnung zu legen. Der Haushaltsrechnung sind Übersichten über das Vermögen und die Schulden des Landes beizufügen.

(2) Der Landtag beschließt auf Grund der Haushaltsrechnung und des Jahresberichtes über das Ergebnis der Prüfung des Landesrechnungshofes, über die Entlastung der Landesregierung und, soweit die Ausführung des Haushaltes dem Präsidenten des Landtages und dem Präsidenten des Verfassungsgerichts obliegt, über deren Entlastung. Er stellt hierbei die wesentlichen Sachverhalte fest und beschließt über einzuleitende Maßnahmen.

(3) Der Landtag kann einzelne Sachverhalte zur weiteren Aufklärung an den Landesrechnungshof zurückverweisen.

(4) Der Landtag bestimmt einen Termin, zu dem die Landesregierung über die eingeleiteten Maßnahmen dem Landtag zu berichten hat. Das Gleiche gilt für den Präsidenten des Landtages und den Präsidenten des Verfassungsgerichts. Soweit Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben, kann der Landtag die Sachverhalte wieder aufgreifen.

(5) Der Landtag kann bestimmte Sachverhalte ausdrücklich missbilligen.