Gesetze

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§ 41 LHO
Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Landesrecht Saarland

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-2
Normtyp: Gesetz

§ 41 LHO – Haushaltswirtschaftliche Sperre

Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann das Ministerium der Finanzen nach Benehmen mit dem zuständigen Ministerium es von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden.