§ 41 LHO
Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Landesrecht Saarland
Teil III – Ausführung des Haushaltsplans
§ 41 LHO – Haushaltswirtschaftliche Sperre
Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann das Ministerium der Finanzen nach Benehmen mit dem zuständigen Ministerium es von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden.