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§ 37 LHO
Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Landesrecht Saarland

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-2
Normtyp: Gesetz

§ 37 LHO – Über- und außerplanmäßige Ausgaben

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Eine Unabweisbarkeit liegt insbesondere nicht vor, wenn die Ausgaben bis zur Verabschiedung des nächsten Haushaltsgesetzes oder des nächsten Nachtrages. zum Haushaltsgesetz zurückgestellt werden können. Eines Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es nicht, soweit

  1. 1.
    rechtliche Verpflichtungen oder Rechtsansprüche aus Gesetz oder Tarifvertrag zu erfüllen sind,
  2. 2.
    Ausgabemittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden,
  3. 3.
    im Übrigen die Ausgaben im Einzelfall einen vom Landtag im Haushaltsgesetz festzusetzenden Betrag nicht überschreiten.

Die Sätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn sofortiges Handeln zur Abwehr einer dem Land drohenden Gefahr oder zur Abwendung von erheblichen Schäden erforderlich ist. § 42 bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, durch die für das Land Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.

(3) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind durch Einsparungen bei anderen Ausgaben, möglichst in demselben Einzelplan, auszugleichen. Das Ministerium der Finanzen kann überplanmäßige Ausgaben ohne Ausgleich durch Einsparungen bei anderen Ausgaben (Haushaltsüberschreitungen) zulassen, wenn dies im Haushaltsplan besonders vermerkt ist.

(4) Ober- und außerplanmäßige Ausgaben sind dem Landtag halbjährlich, in Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht überschritten werden.

(6) Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben (Vorgriff) sind mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.