§ 36 LHO
Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Landesrecht Saarland
Teil III – Ausführung des Haushaltsplans
§ 36 LHO – Aufhebung der Sperre
Nur mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen dürfen Ausgaben, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, geleistet sowie Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen werden. In den Fällen des § 22 Satz 3 hat das Ministerium der Finanzen die Einwilligung des Landtages oder des für den Landeshaushalt zuständigen Landtagsausschusses einzuholen.