§ 33 LHO - NachtragshaushaltsgesetzeBibliographieTitelHaushaltsordnung des Saarlandes (LHO)Amtliche AbkürzungLHONormtypGesetzNormgeberSaarlandGliederungs-Nr.630-2Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile 1 und II sinngemäß anzuwenden. Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.