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§ 30 LHO
Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Landesrecht Saarland

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und der Finanzplanung

Titel: Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-2
Normtyp: Gesetz

§ 30 LHO – Vorlagefrist

(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes ist mit dem Entwurf des Haushaltsplans rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres beim Landtag einzubringen.'

(2) Dem Rechnungshof ist der Entwurf des Haushaltsgesetzes mit dem Entwurf des Haushaltsplans zu übersenden.