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§ 118 LHO
Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Landesrecht Saarland

Teil IX – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-2
Normtyp: Gesetz

§ 118 LHO – In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.

(2) Zugleich treten als Landesrecht außer Kraft:

  1. 1.
    die Reichshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1959 - RHO-Saar -(Amtsbl. S. 173) und die dazu ergangenen Änderungs- und Ergänzungsgesetze,
  2. 2.
    das Gesetz zur Erhaltung und Hebung der Kaufkraft vom 24. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 235),
  3. 3.
    die Verordnung über die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung während des Krieges vom 5. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. 11 S. 139),
  4. 4.
    die Achte Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Prüfungspflicht der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand vom 22. September 1942 (Reichsgesetzbl. 1 S. 563),
  5. 5.
    die in Gesetzen über die einzelnen landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts enthaltenen Vorschriften, soweit sie mit § 111 und § 112 Abs. 2 nicht vereinbar sind; entgegenstehende Satzungsbestimmungen sind dem § 111 anzupassen,
  6. 6.
    die in den Gesetzen über die einzelnen Sondervermögen des Landes enthaltenen Vorschriften, soweit sie mit § 113 nicht vereinbar sind.

Ferner treten diejenigen Vorschriften anderer Gesetze außer Kraft, die mit den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht vereinbar sind.

(3) Soweit in anderen Gesetzen auf die nach Absatz 2 aufgehobenen Bestimmungen Bezug genommen wird, treten an ihre Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.