Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 116 LHO
Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Landesrecht Saarland

Teil IX – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-2
Normtyp: Gesetz

§ 116 LHO – Endgültige Entscheidung

(1) Das Ministerium der Finanzen entscheidet in den Fällen des § 37 Abs. 1 endgültig. Soweit dieses Gesetz in anderen Fällen Befugnisse des Ministeriums der Finanzen enthält, kann die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister über die Maßnahme des Ministeriums der Finanzen die Entscheidung der Landesregierung einholen; die Landesregierung entscheidet an Stelle des Ministeriums der Finanzen endgültig. (1) Entscheidet die Landesregierung gegen oder ohne die Stimme der Ministerin oder des Ministers der Finanzen, so gilt § 28 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 entsprechend. (2)

(2) Der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwendung einer dem Land drohenden unmittelbar bevorstehenden Gefahr erforderlich ist, das durch die Notlage gebotene Maß nicht überschritten wird und die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Zu den getroffenen Maßnahmen ist die Genehmigung des Ministeriums der Finanzen unverzüglich einzuholen.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 2 Nr. 15 Buchstabe a) des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (Amtsbl. S. 2064) sollen mit Rechtskraft 1.1.2009 in § 116 Absatz 1 Satz 1 nach dem Wort "kann" die Wörter "die zuständige Ministerin oder" eingefügt werden. Die Änderung ist nicht durchführbar. Sie wurde redaktionell in Satz 2 durchgeführt.

(2) Red. Anm.:

Nach Artikel 2 Nr. 15 Buchstabe b) des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (Amtsbl. S. 2064) sollen mit Rechtskraft 1.1.2009 in § 116 Absatz 2 Satz 2 nach dem Wort "Stimme" die Wörter "der Ministerin oder" eingefügt werden. Die Änderung ist nicht durchführbar. Sie wurde redaktionell in Absatz 1 Satz 3 durchgeführt.