Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 109 LHO
Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Landesrecht Saarland

Teil VI – Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts

Titel: Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-2
Normtyp: Gesetz

§ 109 LHO – Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung

(1) Nach Ende des Haushaltsjahres hat das zur Geschäftsführung berufene Organ der landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts eine Rechnung aufzustellen. Sie soll bis spätestens zum 30. Juni des folgenden Jahres vorgelegt werden.

(2) Die Rechnung ist, unbeschadet einer Prüfung durch den Rechnungshof nach § 111, von der durch Gesetz oder Satzung bestimmten Stelle zu prüfen. Die Satzungsvorschrift über die Durchführung der Prüfung bedarf der Zustimmung des zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Rechnungshof.

(3) Die Entlastung erteilt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen. Ist ein besonderes Beschlussorgan vorhanden, obliegt ihm die Entlastung; die Entlastung bedarf dann der Genehmigung des zuständigen Ministeriums und des Ministeriums der Finanzen.