Gesetze

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§ 101 LHO
Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Landesrecht Saarland

Teil V – Rechnungsprüfung

Titel: Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-2
Normtyp: Gesetz

§ 101 LHO – Rechnung des Rechnungshofs

Die Rechnung des Rechnungshofs wird von dem Landtag geprüft, der auch die Entlastung erteilt.