Gesetze

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§ 100 LHO
Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Landesrecht Saarland

Teil V – Rechnungsprüfung

Titel: Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-2
Normtyp: Gesetz

§ 100 LHO – Vorprüfung

Die Landesregierung kann im Benehmen mit dem Rechnungshof Stellen zur Vorprüfung der Rechnungen einrichten, soweit sich ein Bedürfnis hierzu ergibt.