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§ 99 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

SECHSTER TEIL – Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-92
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 184 vom 14.04.2022

§ 99 LHO – Wirtschaftsplan

(1) Das zur Geschäftsführung berufene Organ einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts hat vor Beginn jedes Haushaltsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen und dabei die Grundsätze der Notwendigkeit, Vollständigkeit, Einheit, Fälligkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(2) Hat eine landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts neben dem zur Geschäftsführung berufenen Organ ein Beschlussorgan, das in wichtigen Verwaltungsangelegenheiten zu entscheiden oder zuzustimmen oder die Geschäftsführung zu überwachen hat (besonderes Beschlussorgan), hat dieses auch den Wirtschaftsplan festzustellen. Das zur Geschäftsführung berufene Organ hat den Entwurf dem besonderen Beschlussorgan vorzulegen.