Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
FÜNFTER TEIL – Rechnungsprüfung
§ 95 LHO – Unterrichtung des Rechnungshofs
(1) Der Rechnungshof ist unverzüglich zu unterrichten, wenn
- 1.
oberste Landesbehörden allgemeine Vorschriften erlassen oder erläutern, welche die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Landes betreffen oder sich auf die Einnahmen, Ausgaben, Erträge oder Aufwendungen auswirken,
- 2.
den Landeshaushalt berührende Verwaltungseinrichtungen oder Landesbetriebe geschaffen, wesentlich geändert oder aufgelöst werden,
- 3.
unmittelbare Beteiligungen des Landes oder mittelbare Beteiligungen im Sinne des § 65 Abs. 3 an Unternehmen begründet, wesentlich geändert oder aufgegeben werden,
- 4.
Vereinbarungen zwischen dem Land und einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung oder zwischen obersten Landesbehörden über die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Landes getroffen werden,
- 5.
von den obersten Landesbehörden organisatorische oder sonstige Maßnahmen von erheblicher finanzieller Tragweite getroffen werden.
(2) Dem Rechnungshof sind auf Anforderung Vorschriften oder Erläuterungen der in Abs. 1 Nr. 1 genannten Art auch dann mitzuteilen, wenn andere Stellen des Landes sie erlassen.
(3) Der Rechnungshof kann sich jederzeit zu den in den Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen äußern.