§ 93 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen
FÜNFTER TEIL – Rechnungsprüfung
§ 93 LHO – Prüfung durch das Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs
(1) Dem Rechnungshof ist zur Erfüllung seiner Aufgaben das Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs nachgeordnet.
(2) Soweit das Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs nach § 81 Abs. 1 Satz 2 mit der Prüfung betraut wird, hat es diese nach den Weisungen des Rechnungshofs durchzuführen.