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§ 93 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER TEIL – Rechnungsprüfung

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-92
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 184 vom 14.04.2022

§ 93 LHO – Prüfung durch das Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs

(1) Dem Rechnungshof ist zur Erfüllung seiner Aufgaben das Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs nachgeordnet.

(2) Soweit das Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs nach § 81 Abs. 1 Satz 2 mit der Prüfung betraut wird, hat es diese nach den Weisungen des Rechnungshofs durchzuführen.