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§ 90 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER TEIL – Rechnungsprüfung

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-92
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 184 vom 14.04.2022

§ 90 LHO – Bemerkungen

(1) Der Rechnungshof fasst das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Entlastung der Landesregierungen wegen der Haushaltsrechnung von Bedeutung sein kann, jährlich für den Landtag in Bemerkungen zusammen, die er dem Landtag und der Landesregierung zuleitet. Die Landesregierung legt dem Landtag innerhalb von drei Monaten ihre Stellungnahme zu den Bemerkungen des Rechnungshofs vor.

(2) In den Bemerkungen ist insbesondere mitzuteilen,

  1. 1.

    ob die Haushaltsrechnung nach § 76 und die Konzernrechnung nach § 79 ordnungsgemäß aufgestellt sind,

  2. 2.

    ob und in welchen Fällen von Bedeutung die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze nicht beachtet worden sind,

  3. 3.

    welche wesentlichen Beanstandungen sich aus der Prüfung der Betätigung bei Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit ergeben haben,

  4. 4.

    welche Maßnahmen für die Zukunft empfohlen werden.

(3) In die Bemerkungen können Feststellungen auch über spätere oder frühere Haushaltsjahre aufgenommen werden.

(4) Bemerkungen zu geheimzuhaltenden Angelegenheiten werden der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags, der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und der Ministerin oder dem Minister der Finanzen mitgeteilt.