§ 87 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen
FÜNFTER TEIL – Rechnungsprüfung
§ 87 LHO – Zeit und Art der Prüfung
(1) Der Rechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und lässt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.
(2) Der Rechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.