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§ 86 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER TEIL – Rechnungsprüfung

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-92
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 184 vom 14.04.2022

§ 86 LHO – Gemeinsame Prüfung

(1) Sind für die Prüfung neben dem Hessischen Rechnungshof noch andere Rechnungshöfe zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden.

(2) Soweit nicht Art. 144 der Verfassung des Landes Hessen die Prüfung durch den Rechnungshof vorschreibt, kann dieser durch Vereinbarung Prüfungsaufgaben auf den Bundesrechnungshof oder einen anderen Landesrechnungshof übertragen.

(3) Der Hessische Rechnungshof kann durch Vereinbarung auch Prüfungsaufgaben vom Bundesrechnungshof oder einem anderen Landesrechnungshof übernehmen.

(4) Der Hessische Rechnungshof kann durch Vereinbarung mit ausländischen oder über- oder zwischenstaatlichen Prüfungsbehörden Aufträge zur Durchführung einzelner Prüfungen erteilen oder übernehmen, wenn er durch völkerrechtliche Verträge, Verwaltungsabkommen oder durch die Landesregierung dazu ermächtigt wird.