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§ 84 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER TEIL – Rechnungsprüfung

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-92
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 184 vom 14.04.2022

§ 84 LHO – Prüfung bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung

(1) Der Rechnungshof ist berechtigt, bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu prüfen, wenn diese

  1. 1.

    Teile des Landeshaushaltsplans ausführen oder vom Land Ersatz von Aufwendungen erhalten,

  2. 2.

    Landesmittel oder Vermögensgegenstände des Landes verwalten,

  3. 3.

    vom Land Zuwendungen erhalten,

  4. 4.

    vom Land Billigkeitsleistungen gewährt bekommen oder

  5. 5.

    aufgrund von Finanzausgleichsgesetzen Umlagen oder ähnliche Geldleistungen an das Land abzuführen haben.

Leiten diese Stellen die Mittel nach Nr. 1 bis 4 an Dritte weiter, kann der Rechnungshof auch bei diesen prüfen.

(2) Die Prüfung erstreckt sich in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 bis 3 auf die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung und in den Fällen des Abs. 1 Nr. 5 auf die vorschriftsmäßige Abführung. Bei Zuwendungen kann sie sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält. Bei Billigkeitsleistungen erstreckt sich die Prüfung auf die zugrunde liegenden Voraussetzungen.

(3) Bei der Gewährung von Krediten aus Haushaltsmitteln sowie bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen durch das Land kann der Rechnungshof bei den Beteiligten prüfen, ob sie ausreichende Vorkehrungen gegen Nachteile für das Land getroffen oder ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Landes vorgelegen haben.