Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
FÜNFTER TEIL – Rechnungsprüfung
§ 83 LHO – Inhalt der Prüfung
Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob
- 1.
das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,
- 2.
die Einnahmen, Ausgaben, Erträge und Aufwendungen begründet und belegt und die Haushaltsrechnung einschließlich ihrer Anlagen, insbesondere des Konzernabschlusses, ordnungsgemäß aufgestellt sind,
- 3.
die Buchführung, der Jahresabschluss sowie der Konzernabschluss der staatlichen Doppik nach § 4 entsprechen,
- 4.
der Konzernlagebericht mit dem Konzernabschluss in Einklang steht sowie ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt und dabei die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind,
- 5.
wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
- 6.
die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann.