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§ 83 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER TEIL – Rechnungsprüfung

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-92
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 184 vom 14.04.2022

§ 83 LHO – Inhalt der Prüfung

Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob

  1. 1.

    das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,

  2. 2.

    die Einnahmen, Ausgaben, Erträge und Aufwendungen begründet und belegt und die Haushaltsrechnung einschließlich ihrer Anlagen, insbesondere des Konzernabschlusses, ordnungsgemäß aufgestellt sind,

  3. 3.

    die Buchführung, der Jahresabschluss sowie der Konzernabschluss der staatlichen Doppik nach § 4 entsprechen,

  4. 4.

    der Konzernlagebericht mit dem Konzernabschluss in Einklang steht sowie ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt und dabei die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind,

  5. 5.

    wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,

  6. 6.

    die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann.