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§ 82 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER TEIL – Rechnungsprüfung

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-92
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 184 vom 14.04.2022

§ 82 LHO – Gegenstand der Prüfung

(1) Der Rechnungshof prüft insbesondere

  1. 1.

    die Einnahmen, Ausgaben, Erträge, Aufwendungen, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,

  2. 2.

    die Haushaltsrechnung und die Konzernrechnung,

  3. 3.

    Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,

  4. 4.

    Verwahrungen und Vorschüsse sowie

  5. 5.

    die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind.

(2) Der Rechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.