§ 82 LHO - Gegenstand der Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 43-92
(1) Der Rechnungshof prüft insbesondere
- 1.
die Einnahmen, Ausgaben, Erträge, Aufwendungen, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,
- 2.
die Haushaltsrechnung und die Konzernrechnung,
- 3.
Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,
- 4.
Verwahrungen und Vorschüsse sowie
- 5.
die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind.
(2) Der Rechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.