§ 82 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen
FÜNFTER TEIL – Rechnungsprüfung
§ 82 LHO – Gegenstand der Prüfung
(1) Der Rechnungshof prüft insbesondere
- 1.
die Einnahmen, Ausgaben, Erträge, Aufwendungen, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,
- 2.
die Haushaltsrechnung und die Konzernrechnung,
- 3.
Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,
- 4.
Verwahrungen und Vorschüsse sowie
- 5.
die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind.
(2) Der Rechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.