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§ 80 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-92
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 184 vom 14.04.2022

§ 80 LHO – Übermittlung der Haushaltsrechnung und der Konzernrechnung

Haushaltsrechnung und Konzernrechnung werden vom Ministerium der Finanzen so rechtzeitig im nächsten Rechnungsjahr aufgestellt, dass sie dem Landtag zusammen mit den Vermerken über die Bestätigung des Rechnungshofs in der Regel spätestens im September zugeleitet werden können.