§ 80 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen
VIERTER TEIL – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 80 LHO – Übermittlung der Haushaltsrechnung und der Konzernrechnung
Haushaltsrechnung und Konzernrechnung werden vom Ministerium der Finanzen so rechtzeitig im nächsten Rechnungsjahr aufgestellt, dass sie dem Landtag zusammen mit den Vermerken über die Bestätigung des Rechnungshofs in der Regel spätestens im September zugeleitet werden können.