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§ 8 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-92
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 184 vom 14.04.2022

§ 8 LHO – Grundsatz der Gesamtdeckung

Alle Erträge dienen der Deckung aller Aufwendungen, alle Einnahmen dienen der Deckung aller Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Erträge und Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist oder soweit die Mittel von anderer Stelle zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden.