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§ 79 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-92
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 184 vom 14.04.2022

§ 79 LHO – Bestandteile und Gliederung der Konzernrechnung

(1) Die Konzernrechnung besteht aus dem Konzernabschluss und dem Konzernlagebericht sowie einer Überleitung der Erfolgs-, Finanz- und Vermögensrechnung nach § 76 Abs. 3 auf den Konzernabschluss.

(2) Der Konzernabschluss besteht aus:

  1. 1.

    der Konzernbilanz,

  2. 2.

    der Konzernergebnisrechnung,

  3. 3.

    der Kapitalflussrechnung,

  4. 4.

    dem Konzernanhang und

  5. 5.

    dem Eigenkapitalspiegel.