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§ 78 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-92
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 184 vom 14.04.2022

§ 78 LHO – Anlagen zur Haushaltsrechnung

Der Haushaltsrechnung sind folgende Anlagen beizufügen:

  1. 1.

    der Nachweis der außer- und überplanmäßigen Mehrbedarfe einschließlich Deckung, getrennt nach Aufwendungen und Ausgaben,

  2. 2.

    eine Zusammenfassung der Produktübersicht auf der Fachebene des Produktrahmens im Gesamtplan,

  3. 3.

    eine Abrechnung der Produktübersicht auf der Produktebene nach Einzelplänen,

  4. 4.

    die Jahresabschlüsse der Landesbetriebe, Sondervermögen und Hochschulen des Landes,

  5. 5.

    die Konzernrechnung des Landes nach § 79,

  6. 6.

    die Übersicht über die Staatsschulden nach Art. 144 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen in Verbindung mit dem Hessischen Landesschuldengesetz.