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§ 75 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-92
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 184 vom 14.04.2022

§ 75 LHO – Rechnungslegung

(1) Die zuständigen Stellen haben für jedes Haushaltsjahr auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen.

(2) Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher stellt das Ministerium der Finanzen für jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung nach § 76 und die Konzernrechnung nach § 79 auf.