§ 75 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen
VIERTER TEIL – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 75 LHO – Rechnungslegung
(1) Die zuständigen Stellen haben für jedes Haushaltsjahr auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen.
(2) Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher stellt das Ministerium der Finanzen für jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung nach § 76 und die Konzernrechnung nach § 79 auf.