§ 72 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen
VIERTER TEIL – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 72 LHO – Unvermutete Prüfungen
Kassen und Zahlstellen sind mindestens jährlich unvermutet zu prüfen. Das Nähere regelt das zuständige Ministerium.