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§ 70 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-92
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 184 vom 14.04.2022

§ 70 LHO – Zahlungen

Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. Die Anordnung der Zahlung muss durch das zuständige Ministerium oder die von ihm ermächtigte Dienststelle auf elektronischem Wege oder schriftlich erteilt werden. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.