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§ 62 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-92
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 184 vom 14.04.2022

§ 62 LHO – Abgabe von Vermögensgegenständen innerhalb der Landesverwaltung, Aufwandsersatz

(1) Innerhalb der Landesverwaltung werden Vermögensgegenstände zum Buchwert übertragen. Aufwendungen einer Dienststelle für eine andere sind zu erstatten; andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Für die Nutzung von Vermögensgegenständen durch andere Dienststellen des Landes kann ein angemessenes Entgelt verlangt werden.

(3) Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.