§ 6 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen
ERSTER TEIL – Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
§ 6 LHO – Notwendigkeit der Haushaltsermächtigungen
Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Haushaltsermächtigungen zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Landes notwendig sind.