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§ 58 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-92
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 184 vom 14.04.2022

§ 58 LHO – Änderungen von Verträgen, Vergleiche

(1) Das zuständige Ministerium darf

  1. 1.

    Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Landes aufheben oder ändern,

  2. 2.

    einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

Es kann seine Befugnisse übertragen.

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.