§ 56 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen
DRITTER TEIL – Ausführung des Haushaltsplans
§ 56 LHO – Vorleistungen
(1) Leistungen des Landes vor Empfang der Gegenleistung (Vorleistungen) dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
(2) Werden Zahlungen vor Fälligkeit an das Land entrichtet, kann mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen ein angemessener Abzug gewährt werden.