§ 54 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen
DRITTER TEIL – Ausführung des Haushaltsplans
§ 54 LHO – Investitionen, größere Entwicklungsvorhaben, Baumaßnahmen
Investitionsmaßnahmen und größeren Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zugrunde zu legen. Baumaßnahmen dürfen, unabhängig von der Aktivierungsfähigkeit der entstehenden Aufwendungen, nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen, es sei denn, dass es sich um kleine Maßnahmen handelt. In den Zeichnungen und Berechnungen darf von den in § 24 bezeichneten Unterlagen nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist; weitergehende Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen.