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§ 5 LHO - Wirkungen des Haushaltsplans

Bibliographie

Titel
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-92

(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Aufwendungen zu verursachen und Ausgaben zu leisten sowie Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) einzugehen (Haushaltsermächtigungen).

(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.