§ 5 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen
ERSTER TEIL – Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
§ 5 LHO – Wirkungen des Haushaltsplans
(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Aufwendungen zu verursachen und Ausgaben zu leisten sowie Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) einzugehen (Haushaltsermächtigungen).
(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.