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§ 47 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-92
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 184 vom 14.04.2022

§ 47 LHO – Personalwirtschaftliche Grundsätze

(1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.

(2) Wer als Beamtin oder Beamter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem ihre oder seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Sie oder er kann mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten, zum Ersten eines Monats, in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden, wenn sie oder er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat.

(3) Planstellen einer Besoldungsgruppe können auch mit Beamtinnen und Beamten mit einer anderen Amtsbezeichnung derselben Besoldungsgruppe und Laufbahngruppe besetzt werden. Über die Änderung der Amtsbezeichnung ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.

(4) Planstellen und andere Stellen können mit mehreren Teilzeitbeschäftigten besetzt werden. Die Gesamtarbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten, die eine Planstelle oder andere Stelle besetzen, darf nicht höher sein als die Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Kraft.

(5) Beschäftigte können mit anteiliger Arbeitszeit auf mehreren Planstellen oder anderen Stellen geführt werden.

(6) Die Stellenübersichten sind bindend wie der Stellenplan für die Beamtinnen und Beamten. Abweichungen von den Stellenübersichten und übertarifliche Vergütungen nichtbeamteter Kräfte bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen.

(7) Personalaufwendungen, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur verursacht werden, wenn der Haushaltsplan hierzu besonders ermächtigt.