§ 46 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen
DRITTER TEIL – Ausführung des Haushaltsplans
§ 46 LHO – Deckungsfähigkeit von Haushaltsermächtigungen
Deckungsfähige Haushaltsermächtigungen dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des § 20 oder des Deckungsvermerks zu Gunsten einer anderen Haushaltsermächtigung verwendet werden.