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§ 45 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-92
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 184 vom 14.04.2022

§ 45 LHO – Sachliche und zeitliche Bindung von Haushaltsermächtigungen

(1) Haushaltsermächtigungen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres in Anspruch genommen werden. Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.

(2) Soweit übertragbare Haushaltsermächtigungen nicht in Anspruch genommen worden sind, können Reste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. Bei Bauten tritt an die Stelle des Haushaltsjahres der Bewilligung das Haushaltsjahr, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen ist. Das Ministerium der Finanzen kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

(3) Die Bildung und Inanspruchnahme von Resten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen. Ausgabereste dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn in demselben oder einem anderen Einzelplan Haushaltsermächtigungen in gleicher Höhe bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres nicht ausgeschöpft werden oder wenn nach § 19 Abs. 2 Mittel zur Deckung der Ausgabereste veranschlagt worden sind.

(4) Das Ministerium der Finanzen kann in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Aufwendungen und Ausgaben zulassen, soweit Aufwendungen oder Ausgaben für bereits veranlasste Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr entstehen.

(5) Zur Deckung von Ausgaberesten und anderen Verpflichtungen in künftigen Haushaltsjahren können Rücklagen gebildet, zur Begrenzung der Neuverschuldung und zur Deckung von Mehrbedarfen können Rücklagen aufgelöst werden. Bildung und Inanspruchnahme von Rücklagen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen.