Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 42 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-92
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 184 vom 14.04.2022

§ 42 LHO – Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen

(1) Im Haushaltsplan ist Vorsorge für konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), zu treffen. Solche Maßnahmen dürfen nur mit Zustimmung des Landtags und nur insoweit veranlasst werden, als Mittel aus der Konjunkturausgleichsrücklage oder aus Krediten vorhanden sind.

(2) Die Maßnahmen werden vom Ministerium der Finanzen und dem für die Wirtschaftsförderung zuständigen Ministerium vorgeschlagen und von der Landesregierung beschlossen.