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§ 40 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-92
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 184 vom 14.04.2022

§ 40 LHO – Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung

Der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen bedürfen

  1. 1.

    der Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften,

  2. 2.

    der Abschluss von Tarifverträgen,

  3. 3.

    die Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen und

  4. 4.

    die Festsetzung oder Änderung von Entgelten für Verwaltungsleistungen,

wenn diese Regelungen zu Ertrags- oder Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Aufwendungen oder Ausgaben führen können. Satz 1 ist auf sonstige Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung entsprechend anzuwenden.