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§ 38 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-92
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 184 vom 14.04.2022

§ 38 LHO – Verpflichtungsermächtigungen

(1) Maßnahmen, die das Land zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Das Ministerium der Finanzen kann unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 2 Ausnahmen zulassen. § 37 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen; es kann auf seine Befugnisse verzichten.

(3) Das Ministerium der Finanzen ist bei Maßnahmen nach Abs. 1 von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung über den Beginn und Verlauf von Verhandlungen zu unterrichten.

(4) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 vorliegen. Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es darüber hinaus auch dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen, soweit entsprechende Einnahmen erzielt wurden und zur Finanzierung zur Verfügung stehen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Staatsverträge im Sinne des Art. 103 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen nicht anzuwenden.