§ 36 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen
DRITTER TEIL – Ausführung des Haushaltsplans
§ 36 LHO – Aufhebung der Sperre
Nur mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen dürfen Haushaltsermächtigungen, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, in Anspruch genommen werden. In den Fällen des § 22 Satz 2 hat das Ministerium der Finanzen die Zustimmung des Landtags einzuholen.