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§ 36 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-92
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 184 vom 14.04.2022

§ 36 LHO – Aufhebung der Sperre

Nur mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen dürfen Haushaltsermächtigungen, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, in Anspruch genommen werden. In den Fällen des § 22 Satz 2 hat das Ministerium der Finanzen die Zustimmung des Landtags einzuholen.