§ 36 LHO - Aufhebung der Sperre
Bibliographie
- Titel
- Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 43-92
Nur mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen dürfen Haushaltsermächtigungen, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, in Anspruch genommen werden. In den Fällen des § 22 Satz 2 hat das Ministerium der Finanzen die Zustimmung des Landtags einzuholen.