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§ 35 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-92
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 184 vom 14.04.2022

§ 35 LHO – Bruttonachweis, Einzelnachweis

(1) Alle Erträge, Aufwendungen, Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag in der vorgesehenen Ordnung zu buchen. Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Ausnahmen zulassen.

(2) Aus verschiedenen Produkten dürfen Maßnahmen nur finanziert werden, wenn der Haushaltsplan dies zulässt.